Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der nicht über eine Wohnung verfügt und stattdessen in einem Wohnmobil lebt, kann Unterhaltskosten für das Wohnmobil in dem er für Wohnzwecke notwendigen Umfang als Kosten der Unterkunft i. S. von §22 SGB II beanspruchen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Nutzung des Wohnmobils im öffentlichen Straßenraum.
Ein Wohnmobil stellt eine „Unterkunft“ dar, deren Kosten der Grundsicherungsträger dem Grunde nach zu übernehmen hat, soweit sie angemessen sind. Für den Anspruch auf Übernahme der Kosten ist nicht maßgeblich, dass die dauerhafte Nutzung eines Wohnmobils oder Wohnwagens im öffentlichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung wohl unzulässig wäre. Das SGB II stellt insofern auf den tatsächlichen Wohnbedarf ab, der Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden kann. Dies gilt bei einer Sondernutzung jedenfalls so lange, wie sie von der Ordnungsbehörde nicht untersagt wird.
Von den vom Kläger im Einzelnen geltend gemachten Kosten sind von dem beklagten Grundsicherungsträger aber nur diejenigen zu übernehmen, die für die konkret durchgeführte Nutzung des Wohnmobils für Wohnzwecke notwendig sind. Hierzu zählen auch die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, nicht aber Pauschalen für Pflege und Wartung eines Wohnmobils und die Kosten für Dieselkraftstoff. Reparaturkosten oder andere Kosten zur Erhaltung seines Wohnmobils hätte der Kläger nur dann geltend machen können, wenn diese streitig Zeitraum konkret angefallen und belegt worden wären. Kosten für Kraftstoff sind für die Funktion des Wohnmobils als Unterkunft nicht erforderlich und müssen vom Kläger gegebenenfalls aus der Regelleistung bestritten werden.
(BSG v. 17. 6. 2010 – B 14 AS 79/09)