Sozialhilfeempfänger können ausnahmsweise den Ersatz doppelter Mietaufwendungen verlangen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aus ihrer bisherigen Wohnung ausziehen müssen und die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist deswegen nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können. Der Sozialhilfeempfänger muss aber alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung – insbesondere durch die Suche nach einem Nachmieter – so gering wie möglich zu halten.
Zum Sachverhalt
Eine schwer- und gehbehinderte Frau hatte im zweiten Stock eines Hauses ohne Aufzug gelebt, bis sie sich wegen Gebrechlichkeit und Dauerschmerzen in stationäre medizinische Behandlung begab. Nach einem dreiwöchigen Krankenhausaufenthalt und anschließender einmonatiger stationärer Kurzzeitpflege stellte sich ein höherer Pflegebedarf der Klägerin sowie die Notwendigkeit vollstationärer Pflege heraus. Die Klägerin kündigte deshalb ihren Wohnungsmietvertrag und wurde in die vollstationäre Pflege aufgenommen. Die Kosten für die Pflege übernahm der Sozialhilfeträger, weigerte sich aber, außerdem noch die weiter anfallende Miete für die Wohnung der Klägerin bis zum Ablauf ihrer dreimonatigen Kündigungsfrist zu zahlen. Die Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung sei nicht erforderlich, da die Klägerin im Pflegeheim untergebracht sei. Zudem hätte sie früher mit ihrer Vermieterin über eine Auflösung des Mietverhältnisses sprechen müssen.
Entscheidung des LSG
Diese Rechtsansicht ließ das LSG ebenso wie vor ihnen das SG Aachen nicht gelten. Das LSG bestätigten das Urteil des SG, das den Sozialhilfeträger zur Zahlung der Miete für die Wohnung der Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet hatte. Der Klägerin sei nicht zumutbar gewesen, ihre Wohnung früher zu kündigen. Bis zum Ablauf der stationären Kurzzeitpflege habe sie darauf hoffen dürfen, wieder in ihre alte Wohnung zurückkehren zu können. Da eine Neu-Vermietung innerhalb der Kündigungsfrist auch unter Einschaltung des Vermieters nicht möglich gewesen sei, habe sie ferner alles Zumutbare und Mögliche getan, um die Kosten der doppelten Unterkunft so gering wie möglich zu halten.
(LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18. 2. 2010 – 9 SO 6/08)