Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sind als bedarfsminderndes Einkommen bei der Berechnung von „Hartz-IV“-Leistungen zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung verletzt weder das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 I GG noch den Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG.

Zum Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin absolvierte eine dreijährige Ausbildung in einer privaten Berufsfachschule und hatte monatliche Schulgebühren zu entrichten. Sie bezog in dieser Zeit Leistungen nach dem so genannten Hartz-IV-Gesetz (SGB II), wobei der Leistungsträger die der Beschwerdeführerin ebenfalls gewährten Leistungen nach dem BAföG als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigte. Auf ihre Klagen vor den Sozialgerichten entschied schließlich das BSG, dass die Leistungen nach dem BAföG als bedarfsminderndes Einkommen anzurechnen seien, wobei lediglich eine Pauschale (20 % des Gesamtbedarfs nach dem BAföG) für ausbildungsbestimmte Kosten als zweckbestimmtes privilegiertes Einkommen in Abzug zu bringen sei; die Schulgebühren seien darüber hinaus nicht zusätzlich absetzbar.

Entscheidung des BVerfG

Die sich hiergegen richtende Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, die Beschwerdeführerin insbesondere nicht in ihren Grundrechten verletzt ist.

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 I GG enthält einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung derjenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Ein Anspruch auf Leistungen zur Finanzierung der Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule oder zur Rücklagenbildung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Besuch einer privaten Ausbildungseinrichtung muss nicht von Verfassungs wegen durch die Gewährung staatlicher Mittel ermöglicht oder erleichtert werden. Auch wird dieses Grundrecht nicht dadurch verletzt, dass bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II Einkommen angerechnet wird. Es greift erst dann ein, wenn und soweit andere Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zur Verfügung stehen. Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung von bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es ausreichend, dass das Existenzminimum gedeckt werden kann, ohne dass es auf den Rechtsgrund der Einnahme oder die subjektive Verwendungsabsicht des Hilfebedürftigen ankäme.

Schließlich verletzt die Anrechnung des so genannten Schüler-BAföG auch nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG. Eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Auszubildenden, die eine schulgeldfreie Schule besuchen, liegt nicht vor, da bei ihnen, soweit sie Leistungen nach dem SGB II beziehen, in gleicher Weise ihr BAföG-Einkommen angerechnet wird. Auch gegenüber bemittelten Auszubildenden wird die Beschwerdeführerin nicht schlechter behandelt, sondern sogar privilegiert, denn Personen, die über hinreichendes Einkommen bzw. Vermögen verfügen, erhalten weder Leistungen nach dem SGB II noch Leistungen nach dem BAföG.

(BVerfG, Beschl. v. 7. 7. 2010 – 1 BvR 2556/09)

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